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1.
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Standort und geologische Barriere
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1.1
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Eignung des Standortes
Die Eignung des Standortes für eine Deponie ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch die Deponie nicht beeinträchtigt wird.
2Bei der Wahl des Standortes ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: - 1.
geologische und hydrogeologische Bedingungen des Gebietes einschließlich eines permanent zu gewährleistenden Abstandes der Oberkante der geologischen Barriere vom höchsten zu erwartenden freien Grundwasserspiegel von mindestens 1 m,
- 2.
besonders geschützte oder schützenswerte Flächen wie Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete, Wasservorranggebiete, Wald- und Naturschutzgebiete, Biotopflächen,
- 3.
ausreichender Schutzabstand zu sensiblen Gebieten wie z. B. zu Wohnbebauungen, Erholungsgebieten,
- 4.
Gefahr von Erdbeben, Überschwemmungen, Bodensenkungen, Erdfällen, Hangrutschen oder Lawinen auf dem Gelände,
- 5.
Ableitbarkeit gesammelten Sickerwassers im freien Gefälle.
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1.2
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1Untergrund einer Deponie
Der Untergrund einer Deponie muss folgende Anforderungen erfüllen: - 1.
Der Untergrund muss sämtliche bodenmechanischen Belastungen aus der Deponie aufnehmen können, auftretende Setzungen dürfen keine Schäden am Basisabdichtungs- und Sickerwassersammelsystem verursachen.
- 2.
1Der Untergrund der Deponie und der im weiteren Umfeld soll auf Grund seiner geringen Durchlässigkeit, seiner Mächtigkeit und Homogenität sowie seines Schadstoffrückhaltevermögens eine Schadstoffausbreitung aus der Deponie maßgeblich behindern können (Wirkung als geologische Barriere), sodass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Beschaffenheit nicht zu besorgen ist.
- 3.
1Die Mindestanforderungen an die Wasserdurchlässigkeit (k) und Dicke (d) der geologischen Barriere gemäß Ziffer 2 ergeben sich aus Tabelle 1 Nummer 1. Erfüllt die geologische Barriere in ihrer natürlichen Beschaffenheit nicht diese Anforderungen, kann sie durch technische Maßnahmen geschaffen, vervollständigt oder verbessert werden.
2Im Fall von Satz 2 kann die Dicke (d) auf eine Mindestdicke von 0,5 Meter reduziert werden, wenn über eine entsprechend geringere Wasserdurchlässigkeit die gleiche Schutzwirkung wie nach Satz 1 erzielt wird.
- 4.
1Abweichend von Ziffer 2 gilt bei einer Deponie, die über keine geologische Barriere gemäß Ziffer 2 verfügt, die Ziffer 3 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die technischen Maßnahmen in der Mindestdicke nach Tabelle 1 Nummer 1 ausgeführt werden.
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2.
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2Abdichtungssysteme und technische Maßnahmen betreffend die geologische Barriere
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2.1
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Allgemeine Anforderungen
Für die Verbesserung der geologischen Barriere und technische Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie das Abdichtungssystem dürfen Materialien, Komponenten oder Systeme nur eingesetzt werden, wenn sie dem Stand der Technik nach Nummer 2.1.1 entsprechen und wenn dies der zuständigen Behörde nachgewiesen worden ist.
3Zum Nachweis sind der zuständigen Behörde prüffähige Unterlagen vorzulegen.
4Als Nachweis nach Satz 1 ist für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach Nummer 2.4 erforderlich.
5Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis nach Satz 1 dadurch erbracht werden, dass für diese eine bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder vorliegt.
6Bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen sind unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.
7Die Länder können bundeseinheitliche Eignungsbeurteilungen ändern oder für ungültig erklären.
8Abweichend von Satz 3 bis 6 können für Deponieabdichtungssysteme Materialien, Komponenten oder Systeme eingesetzt werden, die - 1.
- 2.
keine CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen und die entweder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Republik Türkei gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden oder die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, wenn die mit den Prüfungen und Überwachungen im Herstellerstaat nachgewiesenen Material-, Komponenten- und Systemeigenschaften das nach Satz 1 geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft gewährleisten.
9Bei der Prüfung des Nachweises nach Satz 1 stehen Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus der Republik Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Satzes 7 Nummer 2 inländischen Nachweisen und Unterlagen nach Satz 1 und 2 gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt sind.
10Eine Beglaubigung von Kopien sowie beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche können verlangt werden.
11Die Herstellbarkeit der Abdichtungskomponenten und des Abdichtungssystems sowie der durch technische Maßnahmen geschaffenen, vervollständigten oder verbesserten geologischen Barriere ist vor deren Errichtung unter Baustellenbedingungen durch Ausführung von Probefeldern gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
12Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit die Herstellbarkeit unter Baustellenbedingungen durch andere Nachweise belegt werden kann.
13Sämtliche Bauteile sind standsicher zu errichten.
14Hierüber ist der zuständigen Behörde ein Nachweis vorzulegen, der insbesondere die Gleitsicherheit der Schichten berücksichtigt.
15Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere sowie die Herstellung der Komponenten der Abdichtungssysteme sind in der Vorfertigung und während der Bauausführung einem Qualitätsmanagement zu unterwerfen.
16Das Qualitätsmanagement besteht für die Vorfertigung aus Eigenüberwachung des Herstellers und Fremdüberwachung eines beauftragten Dritten, für die Bauausführung aus Eigenprüfung der ausführenden Firma, der Fremdprüfung durch einen beauftragten Dritten und aus der Überwachung durch die zuständige Behörde.
17Die fremdprüfende Stelle muss als Inspektionsstelle für die Fremdprüfung im Deponiebau nach DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen) akkreditiert sein und über ein nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018-03 (Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien) akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen.
18Spezielle Prüfungen können vom Fremdprüfer an eine unabhängige Institution vergeben werden, die für diese Prüfungen akkreditiert ist.
19Die fremdprüfende Stelle und der Leistungsumfang der Fremdprüfungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
20Die Kosten der Fremdprüfung trägt der Deponiebetreiber.
21Es ist ein Qualitätsmanagementplan nach den Grundsätzen des Qualitätsmanagements Kapitel E5-1 der GDA-Empfehlungen des Arbeitskreises 6.1 – Geotechnik der Deponiebauwerke – der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V., Stand Oktober 2020, abrufbar unter
https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen-Bundeseinheitliche-Qualitaetsstandards.html, aufzustellen.
22Dieser soll die speziellen Elemente des Qualitätsmanagements sowie die Verantwortlichkeiten, sachlichen Mittel und Tätigkeiten so festlegen, dass die in diesem Anhang genannten Qualitätsmerkmale der Deponieabdichtungssysteme eingehalten werden.
23Der Qualitätsmanagementplan bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
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2.1.1
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24Anforderungen zum Stand der Technik
Die Verbesserung der geologischen Barriere und die technischen Maßnahmen als Ersatz für die geologische Barriere, das Abdichtungssystem, die Materialien und die Herstellung der Systemkomponenten und deren Einbau sowie die Eigenschaften dieser Komponenten im Einbauzustand müssen so gewählt werden, dass die Funktionserfüllung der einzelnen Komponenten und des Gesamtsystems unter allen äußeren und gegenseitigen Einwirkungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren nachgewiesen ist.
25Abweichend hiervon gilt bei serienmäßig hergestellten Dichtungskontrollsystemen ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren.
26Im Übrigen sind mindestens folgende Kriterien und Einwirkmechanismen unter den besonderen Randbedingungen in Deponieabdichtungssystemen zu berücksichtigen: - 1.
Dichtigkeit, gemessen an den Anforderungen der Tabellen 1 und 2,
- 2.
Verformungsvermögen, um unvermeidbare Setzungen aufzunehmen,
- 3.
Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanisch einwirkenden Kräften,
- 4.
Widerstandsfähigkeit gegen hydraulische Einwirkungen (Suffosion und Erosion),
- 5.
Beständigkeit gegenüber chemischen und biologischen Einwirkungen,
- 6.
Beständigkeit gegenüber Witterungseinflüssen,
- 7.
Beständigkeit gegenüber alterungsbedingten nachteiligen Materialveränderungen,
- 8.
gesicherte, reproduzierbare und qualitätsüberwachte Vorfertigung von Abdichtungskomponenten,
- 9.
gesicherte, die Funktionalität wahrende und qualitätsüberwachte Herstellung sowie Einbau der Systemkomponenten und des Abdichtungssystems, insbesondere unter Einbeziehung geeigneter Maßnahmen zum Schutz vor auflastbedingten Beschädigungen,
- 10.
bei Vorgabe einer einzuhaltenden Durchflussrate: geeignete Nachweise,
- 11.
bei mineralischen Abdichtungskomponenten: 1Materialzusammensetzung, Einbautechnik und Einbindung im Abdichtungssystem, um eine sehr niedrige Durchlässigkeit zu erreichen und die Gefahr einer Trockenrissbildung zu minimieren,
- 12.
bei Deponieersatzbaustoffen: 1Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen der §§ 14 und 15 dieser Verordnung,
- 13.
bei einer Entwässerung an der Deponiebasis: 1DIN 19667, Ausgabe August 2015, Dränung von Deponien – Planung, Bauausführung und Betrieb.
2Für die Herstellung des Abdichtungssystems soll ein einziger verantwortlicher Auftragnehmer bestellt werden.
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2.1.2
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3Bundeseinheitliche Qualitätsstandards
Für die bundeseinheitlichen Eignungsbeurteilungen nach Nummer 2.1 Satz 4 sowie für den Einsatz von natürlichem, ggf. vergütetem Boden- und Gesteinsmaterial aus der Umgebung sowie von Abfällen definieren die Länder Prüfkriterien und legen Anforderungen an den fachgerechten Einbau sowie an das Qualitätsmanagement in bundeseinheitlichen Qualitätsstandards fest.
4Bundeseinheitliche Qualitätsstandards konkretisieren den Stand der Technik nach Nummer 2.1.1. Sie sind unter https://www.laga-online.de/Publikationen-50-Informationen.html abrufbar.
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2.2
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5Besondere Anforderungen an die geologische Barriere und das Basisabdichtungssystem
Der dauerhafte Schutz des Bodens und des Grundwassers ist durch die Kombination aus geologischer Barriere nach Nummer 1.2 und einem Basisabdichtungssystem im Ablagerungsbereich nach Tabelle 1 Nummer 2 bis 4 zu erreichen.
6Beim Erfordernis von zwei Abdichtungskomponenten sollen diese aus einer Konvektionssperre (Kunststoffdichtungsbahn oder Asphaltdichtung) über einer mineralischen Komponente bestehen.
7Die mineralische Komponente ist mehrlagig herzustellen.
8Die Abdichtungskomponenten sind vor auflastbedingten Beschädigungen zu schützen.
9Tabelle 1
Aufbau der geologischen Barriere und des Basisabdichtungssystems
| Nr. |
Systemkomponente |
DK 0 |
DK I |
DK II |
DK III |
| 1 |
Geologische Barriere |
k ≤ 1x10-7 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 1,00 m |
k ≤ 1x10-9 m/s d ≥ 5,00 m |
| 2 |
Erste Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
| 3 |
Zweite Abdichtungs- komponente2) |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
| 4 |
Mineralische Entwäs- serungsschicht, Körnung gemäß DIN 19667 |
d ≥ 0,30 m |
d ≥ 0,50 m |
d ≥ 0,50 m |
d ≥ 0,50 m |
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2.3
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Besondere Anforderungen an das Oberflächenabdichtungssystem
Das Oberflächenabdichtungssystem ist nach Tabelle 2 zu errichten.
10Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähigkeiten hergestellt werden, um die Abdichtungskomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Trag- und Ausgleichsschicht einzubauen.
11Beim Erfordernis von zwei Systemkomponenten sollen diese Komponenten aus verschiedenen Materialien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken.
12Wird das Oberflächenabdichtungssystem ohne eine Konvektionssperre hergestellt, ist bei Deponien der Klasse I, II und III ein Kontrollfeld von wenigstens 300 m2 Größe an repräsentativer Stelle im Oberflächenabdichtungssystem einzurichten, mit dem der Durchfluss durch das Oberflächenabdichtungssystem bestimmt werden kann.
13Das Kontrollfeld ist bis zum Ende der Nachsorgephase zu betreiben.
14Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt werden.
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2.3.1
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15Rekultivierungsschicht
Für eine Rekultivierungsschicht, die nicht als technische Funktionsschicht genutzt wird, gilt Folgendes: - 1.
Die Dicke, die Materialauswahl und der Bewuchs der Rekultivierungsschicht sind nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (weitestgehende Vermeidung einer Durchwurzelung der Entwässerungsschicht, keine sonstige Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Systemkomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen. 1Eine Mindestdicke von 1 m darf nicht unterschritten werden.
2Folgenutzungen dürfen die langfristige Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht und der Abdichtungskomponenten nicht beeinträchtigen.
- 2.
1Das Material soll eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 140 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Rekultivierungsschicht, aufweisen.
- 3.
1Durch die Auswahl eines geeigneten Bewuchses soll die Oberfläche vor Wind- und Wassererosion geschützt und eine möglichst hohe Evapotranspiration erreicht werden.
- 4.
1Das eingesetzte Material muss Anhang 3 entsprechen.
2Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
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2.3.1.1
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3Wasserhaushaltsschicht
Wird die Rekultivierungsschicht als Wasserhaushaltsschicht ausgeführt, gilt: - 1.
Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 2 muss die Mindestdicke 1,50 m betragen.
- 2.
1Abweichend von Nummer 2.3.1 Ziffer 2 soll die Wasserhaushaltsschicht eine nutzbare Feldkapazität von wenigstens 220 mm, bezogen auf die Gesamtdicke der Wasserhaushaltsschicht, aufweisen.
- 3.
1Im fünfjährigen Mittel darf die Durchsickerung höchstens 10 Prozent vom langjährigen Mittel des Niederschlags (in der Regel 30 Jahre), höchstens 60 mm pro Jahr, spätestens fünf Jahre nach Herstellung betragen.
2Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Deponiebetreibers bei niederschlagsarmen Standorten (weniger als 600 mm pro Jahr) Abweichungen von der nutzbaren Feldkapazität nach Ziffer 2 zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass eine gleichwertige Dicht- und Schutzwirkung erreicht wird.
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2.3.1.2
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3Methanoxidationsschicht
Soll die Rekultivierungsschicht zugleich Aufgaben einer Methanoxidation von Restgasen übernehmen, sind zusätzliche Anforderungen an die Schicht mit der zuständigen Behörde abzustimmen.
4Wechselwirkungen der Methanoxidation und des Wasserhaushalts der Rekultivierungsschicht sind zu bewerten.
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2.3.2
-
5Technische Funktionsschicht
Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung als Verkehrsfläche, Parkplatz, zur Bebauung oder in ähnlicher Weise genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden, wenn die Folgenutzung dies erfordert.
6Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre.
7Für die technische Funktionsschicht gilt: - 1.
Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdichtungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.
- 2.
1Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
- 3.
1Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht so herzustellen, dass die Anforderungen der Nummer 2.3.1 erfüllt werden.
2Tabelle 2
Aufbau des Oberflächenabdichtungssystems
| Nr. |
Systemkomponente |
DK 0 |
DK I |
DK II |
DK III |
| 1 |
Trag- und Ausgleichsschicht |
nicht erforderlich |
ggf. erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
ggf.7) erforderlich |
| 2 |
Gasdränschicht1) |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
ggf. erforderlich |
ggf.8) erforderlich |
| 3 |
Erste Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
erforderlich |
erforderlich2) |
erforderlich |
| 4 |
Zweite Abdichtungs- komponente |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich2) |
erforderlich3) |
| 5 |
Dichtungskontrollsystem |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
nicht erforderlich |
erforderlich |
| 6 |
Entwässerungsschicht d ≥ 0,30 m, k ≥ 1x10-3 m/s, Gefälle > 5 % |
nicht erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
| 7 |
Rekultivierungsschicht/ technische Funktionsschicht |
erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
erforderlich |
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2.4
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Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungskontrollsystemen
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2.4.1
-
Zuständigkeiten und Aufgaben
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständig für die Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen wie Kunststoffdichtungsbahnen, Schutzschichten, Kunststoff-Dränelemente, Bewehrungsgitter aus Kunststoff, von Polymeren und von Dichtungskontrollsystemen für die Anwendung in Basis- und Oberflächenabdichtungen von Deponien auf der Basis eigener Untersuchungen und von Ergebnissen akkreditierter Stellen.
3Sie hat in diesem Zusammenhang folgende Aufgaben: - 1.
Definition von Prüfkriterien,
- 2.
Aufnahme von Nebenbestimmungen in die Zulassung,
- 3.
Festlegung von Anforderungen an den fachgerechten Einbau und das Qualitätsmanagement.
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2.4.2
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1Zulassung
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung berücksichtigt bei der Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Kontrollsystemen mindestens die Kriterien und Einwirkmechanismen nach Nummer 2.1.1 zum Stand der Technik.
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2.4.3
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2Antrag
Die Zulassung wird vom Hersteller des Geokunststoff-, Polymer- oder Kontrollsystem-Produkts beantragt.
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2.4.4
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3Fachbeirat
Bei der Bearbeitung der Zulassungsrichtlinien, die die Voraussetzungen und Anforderungen der Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung beschreiben, wirkt ein Fachbeirat beratend mit, in dem Vertreter der Länderfachbehörden, des Umweltbundesamtes und Fachleute aus anderen relevanten Bereichen vertreten sind.
4Die Geschäftsführung des Fachbeirats liegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.
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2.4.5
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5Veröffentlichung
Die Zulassungsrichtlinien sowie die Zulassungsscheine bestandskräftiger Zulassungen werden von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in geeigneter Form öffentlich zugänglich gemacht.
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3.
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6Monodeponien
Hat die zuständige Behörde bei einer Monodeponie für Baggergut aus Gewässern, bei einer Monodeponie für regionalspezifisch belastetes Bodenmaterial oder bei einer betriebseigenen Monodeponie, auf der ausschließlich betriebseigene spezifische Massenabfälle oder spezifische Massenabfälle eines verbundenen Unternehmens abgelagert werden, auf Grund einer Bewertung der Risiken für die Umwelt entschieden, dass die Sammlung und Behandlung von Sickerwasser nicht erforderlich ist, oder wurde festgestellt, dass die Monodeponie keine Gefährdung für Boden, Grundwasser oder Oberflächenwasser darstellt, können die Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 entsprechend herabgesetzt werden.
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4.
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7Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
DIN-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und zu beziehen, beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.